Satzung


 

 

Kreisverband Bayerischer Imker Landkreis Freyung-Grafenau


 

 

 

§1

 


Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kreisverband Bayerischer Imker für den Landkreis Freyung-Grafenau, abgekürzt KV.

Er hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden.

Der KV ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. (LVBI), dessen Satzung für den KV rechtsverbindlich ist.

Das Geschäftsjahr des KV ist das Kalenderjahr.

Betriebsnummer: 2721200465



§2


Zweck des KV

Zweck des KV ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.

Der KV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung

b) Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen

c) Verbesserung der Bienenweide

d) Bekämpfung von Bienenkrankheiten


§3


Mittelverwendung

Der KV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des KV, mit Ausnahme solcher, die ausschließlich der Verwirklichung des Satzungszweckes dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§4


Mitgliedschaft

Mitglieder des KV sind die Imkervereine im Landkreis Freyung-Grafenau, jeweils vertreten durch den l. Vorsitzenden des Imkervereins oder dessen Stellvertreter.



§5


Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des KV teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§2) zu wirken und sind an die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des KV gebunden.



§6


Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, die spätestens drei Monate zum Jahresende schriftlich an den 1. Vorsitzenden des KV oder dessen Stellvertreter zu erfolgen hat.

Streitigkeiten zwischen dem KV und seinen Mitgliedern sollen unter Hinzuziehung des zuständigen Bezirksverbandes geregelt werden.



§7


Organe des KV

Organe des KV sind der Vorstand und die Vertreterversammlung.


Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des KV zuständig, soweit sie nicht der Vertreter­versammlung durch diese Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Vertreterversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Vertreterversammlung

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Entgegennahme von Kündigungen


Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Vertreter des KV (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Vertreterversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.


Vertreterversammlung

Die Mitglieder haben je 25 angefangene Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstands des KV haben je eine Stimme.

Die Vertreterversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des KV erfordert,

b) jedoch mindestensj ährlich einmal, möglichst vor der Vertreterversammlung des zuständigen Bezirksverbandes.


Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Vertreterversammlung.

Außerordentliche Vertreterversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Stimmen der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Anträge zur Vertreterversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des KV bedürfen einer ¾- tel Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der Stimmen der erschienen Mitglieder beantragt wird.

Über die in der Vertreterversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift abzufassen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Vertreterversammlung ist zuständig für:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

- Entgegennahme des Kassenberichts

- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

- Entlastung des Vorstands

- Behandlung der eingereichten Anträge

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des KV

- Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer

§8


Kassenprüfer

Die von der Vertreterversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des KV. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Vertreterversammlung zu berichten. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.



§9


Auflösung des KV/Vermögensbindung

Der KV kann durch Beschluss der Vertreterversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Vertreterversammlung zu bestellende Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des KV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des KV anteilig an gemeinnützige Imkervereine im Landkreis Freyung-Grafenau.

Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde am 22.10.2000 in Freyung von der Vertreterversammlung beschlossen.



Unterschrift des Vorstandes:

Im Original gezeichnet

 

Kunibert Eder, 1. Vorsitzender

Rainer Altendorfer, 2. Vorsitzender

Peter Wierer, Kassier

Petra Polzer, Schriftführerin

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